Dienstrad-Leasing ist grundsätzlich über zwei verschiedene Modelle möglich: Gehaltsumwandlung oder Gehaltsplus. Beide können sich finanziell richtig lohnen – für Arbeitnehmer genauso wie für Arbeitgeber. Wie sie funktionieren und worin die Unterschiede liegen, erklären wir im Folgenden. Da die genaue Ausgestaltung je nach Unternehmen variieren kann, raten wir Arbeitnehmern zudem, sich vorab mit der Personal- oder Lohnbuchhaltung innerhalb ihres Unternehmens in Verbindung zu setzen, um alle Optionen und Details in Erfahrung zu bringen.
Hinweis:
BusinessBike ist nicht zur Steuerberatung befugt. Bei Unklarheiten bezüglich der Versteuerung empfehlen wir unseren Kunden und BusinessBike-Nutzern daher, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.
Leasing per Gehaltsumwandlung
Die Gehaltsumwandlung (auch Bruttoentgeltumwandlung oder Barlohnumwandlung genannt) für Diensträder ermöglicht es Arbeitnehmern, die Leasingrate für ihr Dienstrad kostengünstig mit ihrem monatlichen Bruttogehalt zu verrechnen.
Konkret bedeutet dies, dass Angestellte mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, während der 36-monatigen Leasinglaufzeit einen Teil ihres vertraglich vereinbarten Gehalts nicht in bar, sondern als Sachbezug (Überlassung des Fahrrads oder Pedelecs) zu erhalten. Der Arbeitgeber behält im Gegenzug für die Überlassung des Rades einen Teil des Monatsgehalts in Höhe der Leasingrate inkl. Nebenkosten ein und begleicht diese beim Leasinggeber. Auf diese Weise wird Barlohn in sogenannten Sachlohn umgewandelt.
Good to know:
Der Betrag für die Leasingrate wird vom Bruttogehalt abgezogen – also vor Berechnung und Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Der zu versteuernde Betrag wird somit reduziert, dadurch ergibt sich für Arbeitnehmer ein steuerlicher Vorteil. Arbeitgeber sparen zudem Lohnnebenkosten.
Da Arbeitnehmer über ihr Dienstrad auch in ihrer Freizeit voll verfügen dürfen, entsteht ihnen im Wege der Umwandlung im Gegenzug zwar ein zu sogenannter “geldwerter Vorteil”, auf den Steuern zu entrichten sind. Dank der Gehaltsumwandlung und der zusätzlichen Anwendung der “0,25%-Regel” auf den geldwerten Vorteil, lohnt sich ein BusinessBike-Leasing jedoch immer! Arbeitnehmer sparen beim Dienstradleasing deutlich im Vergleich zum herkömmlichen Kauf.
Kurz zusammengefasst:
- Während der Leasinglaufzeit wird das Bruttogehalt um die Leasingrate heruntergesetzt.
- Hinzugerechnet wird im Gegenzug der deutlich geringere geldwerte Vorteil für den privaten Nutzungsanteil des Bikes.
- Im Ergebnis sparen Nutzer deutlich gegenüber dem Direktkauf.
- Auch Arbeitgeber profitieren aufgrund reduzierter Lohnnebenkosten vom Leasing im Wege der Gehaltsumwandlung.
Beispielrechnung:
Ein Arbeitgeber überlässt seinem Angestellten, der monatlich 3.000 Euro brutto verdient, ein BusinessBike mit einem UVP in Höhe von 3.500 Euro. Die Leasingrate (reine Umwandlungsrate) beträgt 100,00 Euro (je nach Leasingmodalitäten zzgl. Service- & Versicherungsbeiträgen), der zu versteuernde geldwerte Vorteil (0,25 Prozent) wiederum 8 Euro.*
*Bei der obigen Rechnung handelt es sich um ein fiktives Beispiel, da die individuelle Leasingrate von verschiedenen steuerlichen Faktoren (Steuerklasse, Bundesland, Sozialversicherungsdetails usw.) und den genauen Leasingmodalitäten (Service-Umfang, evtl. Kostenübernahmen oder Bezuschussung durch den Arbeitgeber usw.) beeinflusst wird und somit einzelfallabhängig ist.
Sie möchten es genau wissen? Dann nutzen Sie einfach unseren detaillierten Vorteilsrechner, um die Leasingkosten für Ihr Wunschbike und den Preisvorteil gegenüber dem regulären Kauf zu berechnen.
Da die genauen Modalitäten der Gehaltsumwandlung für Diensträder von Unternehmen zu Unternehmen variieren können, empfehlen wir zudem, sich vor dem Start ins Leasing mit der Personal- oder Lohnbuchhaltungsabteilung innerhalb ihres Unternehmens in Verbindung zu setzen, um spezifische Informationen zu erhalten.
Leasing per Gehaltsplus
Wird das BusinessBike als Gehaltsplus angeboten, so findet keine Barlohnumwandlung statt. Der Arbeitgeber übernimmt die Leasingraten für das Bike und überlässt es seinem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Bei diesem Modell entfällt für den Arbeitnehmer und Nutzer des Rades die Versteuerung des geldwerten Vorteils. Der Arbeitgeber selbst kann die Leasingraten wiederum als Betriebsausgaben geltend machen.