Berechnung des Gebrauchtkaufpreises
Den erwarteten „Gebrauchtkaufpreis“, der im Falle eines Kaufangebots auf diesem ausgewiesen wird, und der häufig auch als Übernahmepreis oder Schlussrate bezeichnet wird, kalkulieren wir derzeit mit 18 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP). Vertraglich zusichern dürfen wir das Kaufangebot für Ihr Businessbike aus steuerrechtlichen Gründen aber leider nicht. Und auch die Berechnungsgrundlage für den Gebrauchtkaufpreis kann sich jederzeit ändern.
Good to know:
Den für Ihr BusinessBike erwarteten Gebrauchtkaufpreis, können Sie jederzeit mit Hilfe unseres Vorteilsrechners ermitteln. Lassen Sie sich dafür im Leasingrechner einfach die "Berechnungsübersicht anzeigen".

Gebrauchtkaufpreis vs. Restwert
Der "Gebrauchtkaufpreis" wird im Falle eines Kaufs am Ende der Leasinglaufzeit für den Kauf des bisher geleasten Bikes veranschlagt.
Das bedeutet konkret: Bei einer möglichen Übernahme des Bikes zum Laufzeitende ist dieser Wert für Arbeitnehmer und Selbstständige relevant.
Beim sogenannten „kalkulatorischen Restwert“, der ggf. in den Leasing-Vertragsunterlagen mit aufgeführt ist, handelt es sich hingegen lediglich um eine rein rechnerische Grundlage, die mit dem Gebrauchtkaufpreis nicht gleichbedeutend ist.
Warum ist das so?
Der Leasingvertrag ist ein Vertrag, der zwischen dem Arbeitgeber und der Leasinggesellschaft für das jeweilige BusinessBike zustande kommt. In diesem sind sowohl der Vertragsgegenstand als auch die Leasingbedingungen aufgeführt. Der dort ausgewiesene "kalkulatorische Restwert” dient inzwischen lediglich als reine Kalkulationsbasis und ist losgelöst von dem Kaufangebot zur Übernahme des Bikes und dem darin aufgeführten Gebrauchtkaufpreis zu sehen.
Hintergrund
Hintergrund für die Trennung zwischen Restwert und Gebrauchtkaufpreis ist eine gravierende Änderung der Restwert-Regelung durch das Bundesfinanzministerium im Jahr 2017.
Zuvor wurde der Marktwert für ein gebrauchtes Leasing-Bike in der Bewertung tatsächlich häufig mit 10 % des Bruttolistenpreises angesetzt. Diesen Wert sah das Finanzministerium jedoch als zu niedrig an und wertete die Differenz zum höheren Wert als geldwerten Vorteil, auf den Lohnsteuer abzuführen ist.
Am 17. November 2017 wurde von den Oberfinanzdirektionen festgelegt, dass Leasingrückläufer bei Erwerb durch den Nutzer nach Ablauf der 3-jährigen Leasingzeit grundsätzlich mit 40 % der unverbindlichen Preisempfehlung anzusetzen sind. Die Differenz zum Übernahmepreis muss als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Um Nutzer, die ihr Bike übernehmen möchten zu entlasten, übernimmt BusinessBike als sogenannter „zuwendender Dritter“ jedoch die Steuerlast und somit einen Großteil der entstehenden Kosten: Nutzer sind im Falle eines Kaufs somit von Steuer- und Sozialversicherungsabgaben befreit und übernehmen lediglich den Gebrauchtkaufpreis.
Diese Regelung ist gemäß Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 17. November 2017 rechtssicher, bundesweit verbindlich und bezieht sich auf die §§37b EStG und Abs. 1 Nr. 14 SvEV.
Als Nachweis für das Finanzamt erhalten Arbeitnehmer und Arbeitgeber von BusinessBike eine schriftliche Bestätigung für die Übernahme der Versteuerung des geldwerten Vorteils. Diese wird in der Regel 8-12 Wochen nach Leasingende automatisch versendet.
Alle Details zur Pauschalbesteuerung sowie eine Beispielrechnung finden Sie hier.