Kurz erklärt:
Der Begriff “Vorsteuerabzug” bezieht sich auf die Möglichkeit eines Unternehmens, die anfallende Vorsteuer von der geschuldeten Umsatzsteuer abzuziehen.
Der Grund dafür liegt in der Regelung der Umsatzsteuer: Ist ein Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt, so kann es die Vorsteuer, die es beispielsweise auf die Leasingrate - die im betriebswirtschaftlichen Sinne als Betriebsausgabe zählt - bezahlt hat, als Guthaben gegenüber der geschuldeten Umsatzsteuer verrechnen. Dadurch reduziert sich die tatsächlich zu zahlende Umsatzsteuer des Unternehmens und diese muss nicht über die Bruttolohnumwandlung abgezogen werden.
Ist ein Unternehmen jedoch nicht vorsteuerabzugsberechtigt, so besteht hingegen keine Möglichkeit, die bezahlte Vorsteuer gegenüber der geschuldeten Umsatzsteuer zu verrechnen. In diesem Fall muss das Unternehmen die volle Umsatzsteuer auf die Leasingrate erheben und an das Finanzamt abführen.
Good to know: Welche Unternehmen sind vorsteuerabzugsberechtigt?
Grundsätzlich sind in Deutschland alle Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und Umsätze erzielen, die der Umsatzsteuer unterliegen. Dies betrifft u.a. Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen, bei denen Unternehmen keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Beispiele hierfür sind Unternehmen, die steuerfreie Umsätze gemäß § 4 UStG (Umsatzsteuergesetz) erzielen, wie beispielsweise Ärzte oder Lehrtätigkeiten an Universitäten. Auch bei bestimmten steuerbefreiten Umsätzen oder pauschalierten Besteuerungen kann der Vorsteuerabzug eingeschränkt sein.
Hinweis:
Die genauen Vorschriften zur Vorsteuerabzugsberechtigung können je nach Land variieren. Spezifische Informationen bezüglich der Vorsteuerabzugsberechtigung im Zusammenhang mit Ihrem Unternehmen erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater bzw. der für Ihr Unternehmen zuständigen Steuerbehörde. BusinessBike ist hingegen nicht zur Steuerberatung befugt.