Steuern - ein leidiges Thema? Das muss nicht sein! Die Gehaltsumwandlung und Steuerregelungen für Diensträder in Deutschland sind vorteilhaft für alle Parteien - sowohl für Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber. Die verschiedenen Regelungen tragen dazu bei, dass der Versteuerungsprozess vereinfacht wird und sich das Leasing erst richtig lohnt.
Hinweis:
BusinessBike ist nicht zur Steuerberatung befugt. Bei Unklarheiten bezüglich der Versteuerung empfehlen wir unseren Kunden und BusinessBike-Nutzern daher, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.
Inhaltsverzeichnis:
- Welche steuerlichen Vorzüge bieten Gehaltsumwandlung und Gehaltsplus?
- Was ist ein geldwerter Vorteil und was bedeutet die "0,25-Prozent-Regel"?
- Lässt sich der mit dem Rad zurückgelegte Arbeitsweg von der Steuer absetzen?
- Was bedeutet “Pauschalbesteuerung” und welche Rolle spielt diese bei der Übernahme des Rades am Leasingende?
1. Welche steuerlichen Vorzüge bieten Gehaltsumwandlung und Gehaltsplus?
Kurz erklärt:
Gehaltsumwandlung: Die Leasingrate wird vom Bruttogehalt abgezogen.
Gehaltsplus: Die Leasingrate wird komplett vom Arbeitgeber übernommen.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern Diensträder auf zwei Arten anbieten: durch Gehaltsumwandlung oder als Gehaltsplus. Bei der Gehaltsumwandlung nutzt der Mitarbeiter einen Teil seines monatlichen Bruttogehalts, um die Leasingrate für das Dienstrad zu bezahlen. Das bedeutet konkret: Die Leasingrate wird vom Bruttogehalt abgezogen - noch vor Abzug jeglicher Steuern. So wird die Grundlage für Steuern und Sozialabgaben gesenkt, was Einsparungen sowohl für den Mitarbeiter als auch für den Arbeitgeber bedeutet. Rechtlich gesehen wird somit Barlohn in sogenannten Sachlohn umgewandelt, da der Arbeitgeber einen Teil des Gehalts einbehält und ihn zur Zahlung der Leasingraten nutzt. Dies macht das Dienstrad deutlich günstiger gegenüber einem Direktkauf.
Beim Gehaltsplus wiederum übernimmt der Arbeitgeber die vollen Leasingraten für das Dienstrad, ohne dass der Mitarbeiter einen Teil seines Gehalts abgeben muss. Hier entfällt die Versteuerung des geldwerten Vorteils für den Mitarbeiter, während der Arbeitgeber die Kosten als Betriebsausgaben anrechnen kann.
Beide Optionen bieten finanzielle Vorteile, daher ist es ratsam, im Vorfeld die Personal- oder Lohnbuchhaltung zu konsultieren, um alle Details zu besprechen.
2. Was ist ein geldwerter Vorteil und was bedeutet die "0,25-Prozent-Regel"?
Kurz erklärt:
Ein sogenannter "Geldwerter Vorteil" entsteht bei der Gehaltsumwandlung, da das Dienstrad auch für private Zwecke genutzt werden darf.
Wird ein Dienstrad durch Gehaltsumwandlung finanziert, so entsteht ein geldwerter Vorteil, da die private Nutzung des Fahrrads als Sachleistung steuerlich berücksichtigt wird. Die "0,25-Prozent-Regel" vereinfacht die Besteuerung, indem monatlich 0,25 % des Bruttolistenpreises des Rades als steuerpflichtiger Betrag berechnet wird.
Ein weiterer Vorteil dieser Regelung: Es muss kein Fahrtenbuch geführt werden! Seit 2020 macht diese Regelung Bikeleasing kostengünstiger als den herkömmlichen Kauf oder die Finanzierung - vor allem, wenn der Arbeitgeber die Leasingrate bezuschusst.
Die steuerliche Regelung gilt sowohl für Fahrräder als auch für Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h.
Alle Details zum geldwerten Vorteil:
Die Nutzung eines BusinessBikes ist glücklicherweise nicht auf den Weg zur Arbeit beschränkt, auch in der Freizeit dürfen Arbeitnehmer ihr Dienstrad vollumfänglich nutzen. Dadurch entsteht ihnen ein sogenannter “geldwerter Vorteil”.
Dabei handelt es sich um eine Form der Vergütung, die über den reinen Lohn hinausgeht und nicht in Geld ausgezahlt wird (Sachleistung). Als geldwerter Vorteil gilt dabei grundsätzlich jener Betrag, den ein Arbeitnehmer ausgeben müsste, wenn er diese selbst finanziert.
Durch die 0,25%-Regelung wird die Bemessung jedoch enorm vereinfacht. Demnach wird der geldwerte Vorteil, der sich aus dem privaten Nutzungsanteil des Rades ergibt, auf monatlicher Basis pauschal mit 0,25% des Bruttolistenpreises (UVP) des Rades versteuert.
Für den Nutzer, der sein Bike per Gehaltsumwandlung bezieht, bedeutet dies, dass pro Monat ein Betrag in Höhe von 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Rades als geldwerter Vorteil auf sein zu versteuerndes Einkommen angerechnet wird. Dieser Betrag unterliegt dann wiederum der regulären Einkommensbesteuerung.
Beispielrechnung:
Nehmen wir an, der Bruttolistenpreis des Dienstrades beträgt 2.000 Euro. Dann wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung dieses Rades monatlich mit je 5 Euro (2.000 Euro x 0,25 %) veranschlagt. Dieser Betrag wird im Bruttoverdienst des Angestellten hinzugerechnet und entsprechend versteuert.
Hinweis: Bei der Berechnung gilt zu beachten, dass der Bruttolistenpreis auf volle 100 Euro abgerundet werden muss.
Handelt es sich bei der Überlassung des Dienstrades hingegen um ein Gehaltsplus, so stellt der Arbeitgeber dieses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn zu Verfügung. In diesem Fall entfällt - ungeachtet der privaten Nutzung - die Versteuerung des geldwerten Vorteils. Der Angestellte fährt sein Leasing-Bike somit komplett steuerfrei.
Auch für Selbständige ist die private Nutzung ihres Leasing-Bikes steuerfrei. Die Leasingraten gelten als feste Betriebsausgabe.
3. Lässt sich der mit dem Rad zurückgelegte Arbeitsweg von der Steuer absetzen?
Ja, der Arbeitsweg lässt sich auch dann von der Steuer absetzen, wenn er mit dem Rad zurückgelegt wird, denn die Entfernungspauschale kann als Teil der Werbungskosten unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel geltend gemacht werden (§9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Zum 1. Januar 2021 wurde die bisherige Pauschale in Höhe von 0,30 €/km befristet angehoben:
- In 2021 zunächst auf 0,35 €/km ab dem 21. Kilometer
- und für den Zeitraum von 2022 bis 2026 auf 0,38 €/km ab dem 21. Kilometer
Good to know:
Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen durch den Abzug der Pauschale unterhalb des Grundfreibetrags liegt, haben seit 1. Januar 2022 die Möglichkeit, alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 0,38 €/km ab dem 21. Kilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale (max. 14 % des Betrages, der den Grundfreibetrag unterschreitet) zu beantragen.
4. Was bedeutet “Pauschalbesteuerung” und welche Rolle spielt diese bei der Übernahme des Rades am Leasingende?
Kurz erklärt:
Unter dem Begriff Pauschalbesteuerung versteht man ein vereinfachtes Verfahren, bei dem die anfallende Steuer für einen Sachwert (wie ihr BusinessBike) pauschal von uns übernommen wird, damit der Nutzer diesen Vorteil nicht selbst einzeln versteuern muss.
Die Pauschalbesteuerung (Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen gem. § 37b EStG) bezieht sich auf ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren für bestimmte Sachbezüge, wie zum Beispiel Diensträder.
Das Besteuerungsmodell spielt eine wichtige Rolle bei der Übernahme des Dienstrades: Allen, die ihr BusinessBike nach Ablauf der 36-monatigen Leasinglaufzeit zu günstigen Konditionen erwerben, entsteht dadurch ein geldwerter Vorteil - und zwar in der Höhe der Preisdifferenz zwischen dem “ortsüblichen Endpreis” (Restwert) und dem günstigeren Übernahmepreis.
Da sich die Ermittlung des individuellen Restwertes des Rades und des daraus resultierenden geldwerten Vorteils am Ende der Leasinglaufzeit in der Praxis äußerst kompliziert gestalten würde, wird bei der Besteuerung aus Vereinfachungsgründen stattdessen ein Pauschalbetrag angesetzt. Dieser beträgt 40% der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) einschließlich Umsatzsteuer. Der darauf anzuwendende Pauschsteuersatz wird im Rahmen eines Verkaufes durch den Leasinggeber an den Nutzer gemäß § 37b EStG wiederum mit 30% veranschlagt.
Beispielrechnung:
Listen-Neupreis des Fahrrades (UVP): 2.599 Euro
Geschätzter Restwert der Verwaltung nach 36 Monaten (40% x 2.500 Euro - gerundet): 1.000 Euro
Übernahmepreis am Ende der Leasinglaufzeit (derzeit 18% des UVP): 467,82 Euro
Bemessungsgrundlage (Geschätzter Restwert- Übernahmepreis): 532,18 Euro
(Pauschalsteuer nach § 37b EStG: 133 Euro)
Klingt kompliziert – ist es für Sie jedoch nicht. Denn die gute Nachricht lautet: Die Steuerlast für den geldwerten Vorteil im Falle einer Übernahme des Rades am Leasingende übernimmt BusinessBike! Ein Modell, mit dem sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Geld und Nerven sparen. Denn neben dem Gebrauchtkaufpreis (Übernahmepreis) kommen somit keine weiteren Kosten auf den Nutzer zu, und auch der hohe administrative Aufwand auf Seiten des Unternehmens entfällt.
Ein Kauf ist natürlich aber dennoch kein Muss! Wer stattdessen lieber auf ein aktuelles Modell umsteigen möchte, kann das Rad am Ende der Leasinglaufzeit einfach kostenlos von uns abholen lassen und ein neues Bike leasen. Weitere Infos zum Prozess am Leasingende finden Sie hier.