Wer wird Leasingnehmer?
Vertrags- und somit Leasingnehmer wird stets der Arbeitgeber.
Er schließt den Rahmen-Leasingvertrag mit der Leasinggesellschaft und stellt seinen Mitarbeitern die von ihnen ausgewählten Leasing-Bikes zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung.
Die Details dieser Nutzungsüberlassung sind in den Überlassungsbedingungen festgelegt.
Kann der Arbeitnehmer das Bike am Ende trotzdem übernehmen?
Keine Sorge! Leasingnehmer ist zwar immer der Arbeitgeber - ein Kaufangebot am regulären Leasingende wird ggf. jedoch dem Nutzer, also Arbeitnehmer unterbreitet. Hintergrund ist die Übernahme der sogenannten Andienung durch BusinessBike am Ende der Vertragslaufzeit.
Sonderfall: Leasing für Selbständige
Selbständige, die ein Fahrrad über BusinessBike leasen, sind zugleich Leasingnehmer und Nutzer. Die Leasing-Vertragswerke für Selbständige beschränken sich daher auf den zu jedem Leasing-Bike gehörigen Einzelleasingvertrag inklusive der Dienstleistungsbedingungen.

Wer schließt mit wem welchen Vertrag?
Rahmen-Leasingvertrag
Der Rahmen-Leasingvertrag wird – übergreifend für alle einzelnen Leasingvorgänge (Einzelabrufe) innerhalb des Unternehmens - zwischen dem Leasingnehmer und der Leasingbank geschlossen.
Er bildet die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber als Leasingnehmer, der Leasingbank als Leasinggeber, der Versicherungsgesellschaft und BusinessBike als Dienstleister.
Inhaltlich werden im Vertrag alle Rahmenbedingungen festgelegt, die bei Vertragsschluss für alle Einzelleasings des Unternehmens gelten: Alle Formalitäten zum Leasing, zu den Vertragslaufzeiten, den Bevollmächtigten, der Versicherung und zum Datenschutz sowie die Modalitäten zur Zahlungsabwicklung.
Dienstleistungsbedingungen
Im Rahmenvertrag enthalten sind zudem auch die Dienstleistungsbedingungen, die wiederum zwischen dem Leasingnehmer und BusinessBike gelten. Darin werden unter anderem das Prozessmanagement, der Leistungsumfang der einzelnen Leasings, das Störfallmanagement durch BusinessBike und die Abwicklung des regulären Leasingendes eines Einzelabrufs geregelt.
Einzelabruf
Beim Einzelabruf handelt es sich um den jeweiligen Einzelleasingvertrag für jedes Leasingfahrrad, der gemäß Rahmen-Leasingvertrag zwischen dem Leasingnehmer und Leasinggeber zustande kommt.
Überlassungsbedingungen ("Nutzungsüberlassung")
Da Leasingnehmer stets der Arbeitgeber ist, muss natürlich auch die Überlassung der Leasing-Räder an dessen Mitarbeiter geregelt werden. In diesem Sinne werden die Überlassungsbedingungen zwischen dem Arbeitgeber und dem jeweiligen Arbeitnehmer als Ergänzung des Arbeitsvertrags geschlossen. Darin enthalten sind Regeln, Rechte und Pflichten, die mit der Nutzung des Rades durch den Arbeitnehmer einhergehen.
Details zu den Inhalten der Überlassungsbedingungen finden sie hier.
Produktbedingungen
Die zu jedem einzelnen Leasing gehörigen Produktbedingungen beinhalten wiederum alle Informationen und Konditionen zum Leasing und den damit verbundenen Zusatzleistungen (Service, Versicherung und Mobilitätsgarantie). Das Dokument enthält neben den Berechnungsgrundlagen für Leasingrate, Service-gebühr und Versicherungsprämie vor allem alle wichtigen Angaben zum jeweiligen Leistungsumfang, den Bedingungen und Deckungsbeschränkungen.
Enthalten sind darüber hinaus auch nützliche Checklisten für Inspektionen und Reparaturen am Rad.